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   BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20   

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BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20 (https://dejure.org/2021,17430)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.2021 - 1 C 45.20 (https://dejure.org/2021,17430)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 (https://dejure.org/2021,17430)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. ... 14; GRC Art. 7 Abs. 1, Art. 20, Art. 21, Art. 51 Abs. 1 Satz 1, Art. 52 Abs. 3 Satz 1; RL 2003/86/EG Art. 3 Abs. 2 Buchst. c, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 20 Abs. 3; AufenthG § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Satz 1, § 29 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c bis g, § 36 Abs. 2 Satz 1, § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Satz 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 3 Nr. 1, § 60 Abs. 5 und 7; AufenthG 2016 § 104 Abs. 13
    Zu den Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 104 Abs 13 AufenthG 2016, § 22 S 1 AufenthG, § 29 Abs 3 S 1 AufenthG, § 30 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst c AufenthG, § 30 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst d AufenthG

  • rewis.io

    Zu den Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 36 Abs 2; AufenthG 2004, § 36a Abs 1; AufenthG 2004, § 36a Abs 2; AufenthG 2004, § 36a Abs 3; MRK, Art 8; MRK, Art 14; GG, Art 3 Abs 1; GG, Art 20 Abs 3; GG, Art 6
    Sudan: Zu den Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG

  • rechtsportal.de

    Eine Ehe ist nicht im Sinne des §

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 777
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20
    Weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der hier wegen der Kinderlosigkeit der Ehe der Klägerin nicht zu beachten ist, begründen einen unbedingten, unmittelbaren grundrechtlichen Anspruch ausländischer Ehegatten oder Familienangehöriger auf Nachzug zu ihren berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

    Das Grundgesetz überantwortet es vielmehr weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt festzulegen, in welcher Anzahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht wird (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

    Dieser Pflicht entspricht ein Anspruch des Trägers der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

    Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinen im Bundesgebiet lebenden nahen Angehörigen ständigen Aufenthalt zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

    Demgemäß muss die Vorenthaltung des Familiennachzugs zur Erreichung des hiermit verfolgten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

    Insbesondere ist die Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Eheschließung nicht auf einen absoluten Ausschluss eines Ehegattennachzugs gerichtet (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

    Ist den Ehegatten eine (Wieder-)Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des Nachzugswilligen möglich und zumutbar, so übersteigen Wartezeiten von fünf Jahren bis zu einem Nachzug in das Bundesgebiet vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles noch nicht das verfassungsrechtlich hinzunehmende Höchstmaß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

  • BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19

    Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20
    Eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG anzunehmen, wenn die für den Ausschluss von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG herangezogenen Gründe einen Ausschluss nach Art oder Reichweite nicht (mehr) rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 ).

    1.1 Ohne Verstoß gegen § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Ehe der Klägerin nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde, weil sie erst nach Verlassen des Herkunftslandes eingegangen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 14 ff.).

    Ein solcher Anspruch ist hier zwar der Sache nach Gegenstand auch des Revisionsverfahrens (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 47 f.).

    Der Klägerin kann indes für ihre Aufnahme aus dem Ausland keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, da die Schwelle, bei deren Erreichen die Versagung einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet mit Art. 6 Abs. 1 GG schlechthin unvereinbar ist und ein - vom Kontingent des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG unabhängiger - Aufenthaltstitel nach § 22 Satz 1 AufenthG zu gewähren ist, höher liegt als jene, die durch Annahme eines Ausnahmefalles in den Fällen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlentscheidung (§ 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) eröffnet (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 49).

  • EGMR, 03.10.2014 - 12738/10

    JEUNESSE c. PAYS-BAS

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20
    Ebenso wenig begründet er eine generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehegatten, die nicht die Nationalität des Vertragsstaates haben, zur Niederlassung zu akzeptieren (EGMR, Urteil vom 28. Mai 1985 - Nr. 9214/80, 9473/81 und 9474/81, Abdulaziz, Cabales und Balkandali/Vereinigtes Königreich - Rn. 68) beziehungsweise eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten (EGMR, Urteile vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107 und vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70).

    Das Ergebnis der Abwägung muss einen fairen Ausgleich der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen widerspiegeln (EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 121).

    Besondere Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, ob das Familienleben zu einer Zeit geschaffen wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme in dem Konventionsstaat wegen des Einwanderungsstatus eines Familienangehörigen von Beginn an unsicher war (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 108).

    Zu berücksichtigen ist überdies, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und EGMR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 108).

  • EGMR, 28.06.2011 - 55597/09

    NUNEZ v. NORWAY

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20
    Er garantiert einem Ausländer weder ein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land noch ein Recht auf Aufenthalt in diesem (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70).

    Ebenso wenig begründet er eine generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehegatten, die nicht die Nationalität des Vertragsstaates haben, zur Niederlassung zu akzeptieren (EGMR, Urteil vom 28. Mai 1985 - Nr. 9214/80, 9473/81 und 9474/81, Abdulaziz, Cabales und Balkandali/Vereinigtes Königreich - Rn. 68) beziehungsweise eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten (EGMR, Urteile vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107 und vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70).

    Besondere Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, ob das Familienleben zu einer Zeit geschaffen wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme in dem Konventionsstaat wegen des Einwanderungsstatus eines Familienangehörigen von Beginn an unsicher war (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 108).

    Zu berücksichtigen ist überdies, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und EGMR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 108).

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20
    Diese Grenzen sind indes erst überschritten, wenn die von dem Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17, 2190/17 - juris Rn. 127 ff.).

    Für die Gewichtung der Gründe des Gesetzgebers bleibt von Bedeutung, dass Normen mit unechter Rückwirkung grundsätzlich zulässig sind, gerade weil der Gesetzgeber einen weiten Spielraum benötigt, um in demokratischer Verantwortung seinen Gemeinwohlverpflichtungen gerecht werden zu können (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17, 2190/17 - juris Rn. 131 f.).

  • EGMR, 06.11.2012 - 22341/09

    Flüchtling, Heirat, Familienzusammenführung, Familiennachzug, Ehegattennachzug,

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20
    Der Umfang dieses Spielraums hängt von den Umständen, dem Gegenstand und dem Hintergrund der betreffenden Behandlung ab (EGMR, Urteil vom 6. November 2012 - Nr. 22341/09, Hode und Abdi/Vereinigtes Königreich - Rn. 45).

    Dem widerstreitet nicht, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hinsichtlich einer im britischen Recht vorgesehenen Beschränkung des Ehegattennachzugs zu Flüchtlingen auf vor der Flucht geschlossene Ehen auf eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber Ehegatten von Studenten und Arbeitnehmern und damit auf eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK erkannte (EGMR, Urteil vom 6. November 2012 - Nr. 22341/09, Hode und Abdi/Vereinigtes Königreich - Rn. 55 f.).

  • EGMR, 28.05.1985 - 9214/80

    ABDULAZIZ, CABALES AND BALKANDALI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20
    Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt ein bestehendes Familienleben und die Absicht, dieses fortzuführen, voraus (EGMR, Urteil vom 28. Mai 1985 - Nr. 9214/80, 9473/81 und 9474/81, Abdulaziz, Cabales und Balkandali/Vereinigtes Königreich - Rn. 62).

    Ebenso wenig begründet er eine generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehegatten, die nicht die Nationalität des Vertragsstaates haben, zur Niederlassung zu akzeptieren (EGMR, Urteil vom 28. Mai 1985 - Nr. 9214/80, 9473/81 und 9474/81, Abdulaziz, Cabales und Balkandali/Vereinigtes Königreich - Rn. 68) beziehungsweise eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten (EGMR, Urteile vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107 und vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70).

  • EGMR, 08.11.2016 - 56971/10

    EL GHATET v. SWITZERLAND

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20
    Zu den öffentlichen Interessen zählt insbesondere die effektive Kontrolle von Zuwanderung (EGMR, Urteil vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 44).

    Als private Interessen sind unter anderem das Ausmaß, in dem das Familienleben bei einer Versagung des Zuzugs tatsächlich unterbrochen würde, und das Bestehen etwaiger (unüberwindbarer) rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für ein Leben der Familie in ihrem Herkunftsland oder in einem aufenthaltsgewährenden Drittland (EGMR, Entscheidung vom 8. März 2016 - Nr. 25960/13, I.A.A. u.a. - Rn. 43 ff. und Urteil vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 45) in die Abwägung einzustellen.

  • BVerwG, 26.06.2006 - 6 B 9.06

    Allgemeine Wehrpflicht; Wehrgerechtigkeit; Pflichtdienst für Männer;

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20
    Zum anderen ist dem nationalen Gesetzgeber ein gewisser Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage einzuräumen, ob und in welchem Umfang Unterschiede zwischen Sachverhalten, die im Übrigen ähnlich sind, eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2006 - 6 B 9.06 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 26 Rn. 12).
  • EGMR, 10.07.2014 - 2260/10

    TANDA-MUZINGA c. FRANCE

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20
    Erfolgte die Ausreise aus begründeter Furcht vor Verfolgung (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Juli 2014 - Nr. 2260/10, Tanda-Muzinga/Frankreich - Rn. 74; offengelassen EGMR, Urteil vom 1. Dezember 2005 - Nr. 60665/00, Tuquabo-Tekle u.a./Niederlande - Rn. 47), so ist dem Ausländer die Trennung von seiner Familie nicht entgegenzuhalten.
  • EGMR, 01.12.2005 - 60665/00

    TUQUABO-TEKLE AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

  • BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • EuGH, 05.10.2010 - C-400/10

    Das Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Elternteil

  • BVerwG, 21.01.2020 - 1 B 65.19

    Das Zusammenleben eines Ausländers in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem

  • BVerwG, 14.05.2019 - 1 B 29.19

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmen vom Prinzip der Vermeidung von

  • EuGH, 26.10.2017 - C-534/16

    BB construct - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 27.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Dublin-Regelungen;

  • EGMR, 08.03.2016 - 25960/13

    I.A.A. AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

  • VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 678.21

    Visumserteilung zum Familiennachzug: Feststellung des Bestehens einer Ehe durch

    An dieser Einschränkung bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche oder sonstige Bedenken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [110ff.], Rn. 20 bis 32; sowie Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 15 ff.; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, juris Rn. 20 ff.).

    Bei Entscheidungen über den Nachzug bei einer Nachfluchtehe (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, NVwZ-RR 2021, 777; und Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 50/20 -, unveröffentlicht) musste das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die in der vorgenannten Entscheidung für Transitehen etablierten Fristen ebenfalls gelten, im Ergebnis mangels Entscheidungserheblichkeit nicht beantworten.

    In diesen Fällen wäre ein Ehegattennachzug grundsätzlich vollständig und dauerhaft ausgeschlossen; ein absoluter Ausschluss des Ehegattennachzuges wäre jedoch verfassungswidrig (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 - NVwZ-RR 2021, 777 [779] Rn. 20 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 -, BVerfGE 76, 1).

    Der Grund hierfür liegt in einem nicht zu unterschätzenden qualitativen Unterschied im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Ehe, die bei Nachfluchtehen als besonders gering anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [782] Rn. 34).

    Dass auf den Zeitpunkt der Eheschließung, nicht aber auf denjenigen eines Visumsantrages abzustellen ist, entspricht auch der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [782] Rn. 35: "Mit Blick darauf, dass die Ehe erst im August 2017 geschlossen wurde, ist die vorstehend bezeichnete Wartezeit von mindestens vier Jahren aber noch nicht erfüllt [gewesen]".).

    Zu berücksichtigen sei überdies, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 18 m. w. N.; jüngst EGMR, Entscheidung vom 5. September 2023 - 31434/21 [Sharifi v. Denmark] -, abrufbar unter https://laweuro.com/?p=21042, Rn. 31).

  • VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 618.21

    Visumserteilung zum Zwecke des Familiennachzugs: Voraussetzungen eines

    An dieser Einschränkung bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche oder sonstige Bedenken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [110ff.], Rn. 20 bis 32; sowie Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 15 ff.; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, juris Rn. 20 ff.).

    Bei Entscheidungen über den Nachzug bei einer Nachfluchtehe (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777; und Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 50.20 -, unveröffentlicht) musste das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die in der vorgenannten Entscheidung für Transitehen etablierten Fristen ebenfalls gelten, im Ergebnis mangels Entscheidungserheblichkeit nicht beantworten.

    Zwar nannte es dort die gleichen Fristen wie im Urteil vom 17. Dezember 2020, beendete die entsprechenden Ausführungen indes mit dem Satz: "Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände dann eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten vor" (siehe BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [781] Rn. 32).

    In diesen Fällen wäre ein Ehegattennachzug grundsätzlich vollständig und dauerhaft ausgeschlossen; ein absoluter Ausschluss des Ehegattennachzuges wäre jedoch verfassungswidrig (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 - NVwZ-RR 2021, 777 [779] Rn. 20 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 -, BVerfGE 76, 1).

    Der Grund hierfür liegt in einem nicht zu unterschätzenden qualitativen Unterschied im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Ehe, die bei Nachfluchtehen als besonders gering anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [782] Rn. 34).

    Zu berücksichtigen sei überdies, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 18 m. w. N.; jüngst EGMR, Entscheidung vom 5. September 2023 - 31434/21 [Sharifi v. Denmark] -, abrufbar unter https://laweuro.com/?p=21042, Rn. 31).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2021 - 11 S 1966/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; maßgeblicher

    b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. zu diesem Grundsatz nur BVerwG, Urteile vom 27.04.2021 - 1 C 45.20 -, juris Rn. 11, vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 19, vom 17.12.2015 - 1 C 31.14 -, juris Rn. 9, vom 25.03.2015 - 1 C 16.14 -, Rn. 14, vom 14.05.2013 - 11 S 16.12 -, juris Rn. 14, und vom 07.04.2009 - 1 C 17.08 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.09.2018 - 11 S 240/17 -, juris Rn. 38, und vom 18.05.2018 - 11 S 1810/16 -, juris Rn. 54, sowie Beschlüsse vom 20.08.2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 27, vom 14.01.2020 - 11 S 2956/19 -, juris Rn. 11, und vom 07.12.2015 - 11 S 1998/15 -, juris Rn. 4).
  • VG Berlin, 27.03.2023 - 8 K 119.22
    Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, juris Rn. 11) keinen Anspruch darauf, an der Auswahlentscheidung gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG beteiligt zu werden.

    Eine Ehe ist im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht vor der Flucht geschlossen, wenn sie erst eingegangen wurde, nachdem der subsidiär Schutzberechtigte sein Heimatland verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Die vom Aufenthaltsgesetz vorgenommene Differenzierung ist im Hinblick auf das mit § 36a AufenthG verfolgte legitime Ziel, eine Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft zu verhindern (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 1) und den Umstand, dass erforderlichenfalls ein Ausnahmefall angenommen werden kann, mit dem Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ausführlich BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 15 ff.).

    Demgemäß muss die Vorenthaltung des Familiennachzugs zur Erreichung des hiermit verfolgten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - juris LS 2 und Rn. 96 ff.).

    Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 18 unter Bezugnahme unter anderem auf EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 44 f. sowie EGMR [Große Kammer], Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107 f.; vgl. auch EGMR, Guide on Article 8 of the European Convention of Human Rights, Aktualisierung vom 31. August 2022, S. 100 f. m.w.N.).

    Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten vor (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 30 ff.).

    Insofern kann typisierend angenommen werden, dass eine (sekundär)migrationsbedingte Trennung die Ehegatten in diesem Fall stärker belastet, als wenn es um die erstmalige Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 23).

  • VG Berlin, 11.07.2023 - 8 K 106.22
    Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, juris Rn. 11) keinen Anspruch darauf, an der Auswahlentscheidung gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG beteiligt zu werden.

    Eine Ehe ist im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht vor der Flucht geschlossen, wenn sie erst eingegangen wurde, nachdem der subsidiär Schutzberechtigte sein Heimatland verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Die vom Aufenthaltsgesetz vorgenommene Differenzierung ist im Hinblick auf das mit § 36a AufenthG verfolgte legitime Ziel, eine Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft zu verhindern (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 1) und den Umstand, dass erforderlichenfalls ein Ausnahmefall angenommen werden kann, mit dem Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ausführlich BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 15 ff.).

    Demgemäß muss die Vorenthaltung des Familiennachzugs zur Erreichung des hiermit verfolgten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - juris LS 2 und Rn. 96 ff.).

    Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 18 unter Bezugnahme unter anderem auf EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 44 f. sowie EGMR [Große Kammer], Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107 f.; vgl. auch EGMR, Guide on Article 8 of the European Convention of Human Rights, Aktualisierung vom 31. August 2022, S. 100 f. m.w.N.).

    Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten vor (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 30 ff.).

    Insofern kann typisierend angenommen werden, dass eine (sekundär)migrationsbedingte Trennung die Ehegatten in diesem Fall stärker belastet, als wenn es um die erstmalige Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 23).

  • VG Berlin, 25.07.2023 - 8 K 311.22
    Eine Ehe ist im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht vor der Flucht geschlossen, wenn sie erst eingegangen wurde, nachdem der subsidiär Schutzberechtigte sein Heimatland verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Die vom Aufenthaltsgesetz vorgenommene Differenzierung ist im Hinblick auf das mit § 36a AufenthG verfolgte legitime Ziel, eine Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft zu verhindern (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 1) und den Umstand, dass erforderlichenfalls ein Ausnahmefall angenommen werden kann, mit dem Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ausführlich BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 15 ff.).

    Demgemäß muss die Vorenthaltung des Familiennachzugs zur Erreichung des hiermit verfolgten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - juris LS 2 und Rn. 96 ff.).

    Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 18 unter Bezugnahme unter anderem auf EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 44 f. sowie EGMR [Große Kammer], Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107 f.; vgl. auch EGMR, Guide on Article 8 of the European Convention of Human Rights, Aktualisierung vom 31. August 2022, S. 100 f. m.w.N.).

    Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten vor (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 30 ff.).

    Insofern kann typisierend angenommen werden, dass eine (sekundär)migrationsbedingte Trennung die Ehegatten in diesem Fall stärker belastet, als wenn es um die erstmalige Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 49.21

    Kein eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht des Elternteils eines

    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - Buchholz 402.242 § 36a AufenthG Nr. 2 Rn. 22 m. w. N.).
  • VG Berlin, 28.08.2023 - 8 K 81.22
    Eine Ehe ist im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht vor der Flucht geschlossen, wenn sie erst eingegangen wurde, nachdem der subsidiär Schutzberechtigte sein Heimatland verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Die vom Aufenthaltsgesetz vorgenommene Differenzierung ist im Hinblick auf das mit § 36a AufenthG verfolgte legitime Ziel, eine Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft zu verhindern (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 1) und den Umstand, dass erforderlichenfalls ein Ausnahmefall angenommen werden kann, mit dem Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ausführlich BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 15 ff.).

    Demgemäß muss die Vorenthaltung des Familiennachzugs zur Erreichung des hiermit verfolgten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - juris LS 2 und Rn. 96 ff.).

    Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 18 unter Bezugnahme unter anderem auf EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 44 f. sowie EGMR [Große Kammer], Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107 f.; vgl. auch EGMR, Guide on Article 8 of the European Convention of Human Rights, Aktualisierung vom 31. August 2022, S. 100 f. m.w.N.).

    Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet (sog. Transitehe) liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten vor (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 30 ff.).

  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 50.20

    Verpflichtung der Behörde zur Erteilung eines Visums als Ehegatte eines subsidiär

    c) Dass § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG auch auf bereits vor seinem Inkrafttreten geschlossene Ehen Anwendung findet, stellt auch keine mit Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbare echte Rückwirkung, sondern eine zulässige unechte Rückwirkung dar, da der Regelausschlussgrund jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung sicherstellt, dass einem schutzwürdigen Interesse der Betroffenen an einem Unterbleiben der tatbestandlichen Rückanknüpfung angemessen über die Annahme einer Ausnahme von dem Regelausschlussgrund, in besonderen Härtefällen auch durch eine Aufnahme aus dem Ausland nach § 36a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 22 Satz 1 AufenthG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 30 ff. - und vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - Rn. 27 ff.).

    Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin, den Nachzug zu ihrem Ehemann nach der bis zum 16. März 2016 geltenden Rechtslage betreiben zu können, wäre schon mit Blick auf den Zeitpunkt ihrer Eheschließung nicht schutzwürdig gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - Rn. 36).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2021 - 11 S 41/20

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Bestehen familiärer

    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz ist (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27.04.2021 - 1 C 45.20 -, juris Rn. 11, und vom 17.12.2015 - 1 C 31.14 -, juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2023 - 3 B 43.23

    Visum; Familiennachzug; Elternnachzug; ehemals minderjähriger subsidiär

  • VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 897.21

    Visumserteilung zum Familiennachzug: Ausnahme von dem Regelausschlussgrund bei

  • VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 919.21

    Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: Kindernachzug eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2023 - 3 B 9.21

    Kindernachzug zum Flüchtling; Minderjährigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2022 - 3 B 3.21

    Aufenthaltsrecht: Klage eines syrischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines

  • OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 825/18

    Abschiebungsverbot; Rückkehr im Familienverband

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - 3 B 41.19

    Visum; Familiennachzug zu Flüchtling; syrische Staatsangehörige; Kuwait; Sichrung

  • VGH Bayern, 01.12.2022 - 10 CE 22.2378

    Unbegründete Beschwerde gegen Versagung einer Duldung

  • VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 383.22
  • VG Stuttgart, 25.11.2021 - 11 K 1972/20

    Volljährigkeit in Algerien; Jugendhilfeleistungsbezug durch 18-jährigen Algerier;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2022 - 3 L 130/19

    Kein Abschiebungsverbot für einen palästinensischen Volkszugehörigen jordanischer

  • VG Berlin, 11.06.2021 - 38 K 151.20
  • VG Leipzig, 09.03.2022 - 6 L 37/22

    Libanon: Dublin: keine systemischen Mängel in Frankreich

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